2. Mai 2022
Die Corona-Pandemie hat auch auf die Unternehmen in der Landeshauptstadt Potsdam umfassende Auswirkungen. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick, wo Sie Informationen finden und welche Unterstützungsangebote es aktuell gibt. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Für Ihre ersten Fragen
Für Informationen rund um Ihr Unternehmen steht Ihnen die Hotline der Wirtschaftsförderung unter 0331-289 2888 zur Verfügung.
Für Fragen rund um den allgemeinen Umgang mit dem Coronavirus steht Ihnen die Hotline der Landeshauptstadt Potsdam unter 0331-289 1040 zur Verfügung (Mo - Fr: 8 - 18 Uhr).
Weitere allgemeine Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der zentralen Corona-Webseite der Landeshauptstadt Potsdam.
Sie können uns auch eine E-Mail senden.
Rechtsgrundlagen
Basismaßnahmenverordnung des Landes Brandenburg
In Potsdam gelten die Vorschriften der Verordnung über befristete Basismaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-IfSBMV) vom 31. März 2022, letztmalig geändert am 28. April 2022. Die Maßnahmen sind bis einschließlich 27. Mai 2022 befristet.
Bußgeldkatalog
Das Land Brandenburg hat eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über befristete Basismaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-IfSBMV) vom 31. März 2022 (letztmalig geändert am 28. April 2022) erlassen.
Informationen und Anlaufstellen für Unternehmen
- Sofortmaßnahmen für Unternehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE)
- Informationen und Angebote der IHK Potsdam für ihre Mitgliedsunternehmen
- Informationen und Angebote der Potsdamer Handwerkskammer für ihre Mitgliedsunternehmen
- Informationen für Solo-Selbständige der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di
Finanzierungs- und Liquiditätshilfen
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Antragsfrist endet am 15. Juni 2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Antragsfrist endet am 15. Juni 2022
Endabrechnung der Neustarthilfe
Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe, die Ihren Antrag als Direktantrag gestellt haben und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten im Frühjahr 2022 einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit 9. November 2021 für Direktantragsteller die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen oder Neustarthilfen.
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.
Unterstützung für Unternehmen durch die Bundesregierung (Kreditprogramme)
Die Bundesregierung hat verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen zur Verfügung gestellt:
- KfW-Schnellkredit 2020: Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte, Beantragung bei der Hausbank ohne weitere Risikoprüfung, Übernahme 100 % Kreditrisiko, Laufzeit 10 Jahre (Antragsfrist endet am 30. April 2022)
- KfW-Sonderprogramm 2020: Verbesserte Förderbedingungen der Programme "KfW-Unternehmerkredit" und "ERP-Gründerkredit" für Betriebsmittel und Investitionen, Haftungsfreistellungen bis zu 90 %, Antragstellung über die Hausbanken (Antragsfrist endet am 30. April 2022)
> Alle aktuellen finanziellen Unterstützungsangebote der ILB
> Unterstützungsangebote für die Kultur- und Kreativwirtschaft
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit
Unternehmen haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, um mögliche Ausfälle zu kompensieren. Weiterführende Informationen:
- Informationen zur Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit
Die Arbeitsagentur Potsdam steht für Beratungsanfragen und Informationen aktuell unter der Hotline 0331-880 2000, per E-Mail oder per eService zur Verfügung. Anträge können schnell auch online gestellt werden.
Hygienemaßnahmen, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
Aktuelle und fachlich gesicherte Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Arbeitsschutzverordnung und Arbeitsschutzregel
Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
- Handel und der Warenlogistik
- Hotellerie und Gastronomie
- Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (Medizin, Pflege, Apotheken, Beauty/Wellness)
- Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen
- Holz- und Metallbetriebe
- Kultureinrichtungen
Verdienstausfall und Lebensunterhalt
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - aber auch Unternehmer - müssen aktuell Verdienstausfälle hinnehmen. Der Bund hat deshalb Maßnahmen beschlossen, um die Verdienstausfälle zu mildern und damit gleichzeitig auch die Unternehmen zu entlasten. Hier eine Übersicht:
- Vereinfachter Zugang zu Sozialleistungen: Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird erleichtert. Vorübergehend wird die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Wohnungskosten voll übernommen. Weiterführende Informationen finden sie hier.
- Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung: Wer wegen Schul- und Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss, enthält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfGS). Der Arbeitgeber muss dazu bei der Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.
- Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ): Damit können Familien mit kleinem Einkommen einen monatlichen Zuschlag von bis zu 185 Euro erhalten, die kurzfristig Verdienstausfälle haben. Informationen dazu gibt es bei den KiZ-Lotsen.
> Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Steuerliche Erleichterungen
Mit steuerlichen Hilfen unterstützt die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie.
- Erstattung von Steuervorauszahlungen
- Anpassung von Steuervorauszahlungen (verlängert bis 30. Juni 2022)
- Stundungen von Steuerzahlungen (verlängert bis 31. März 2022 (wenn bis 31. Januar 2022 fällig und beantragt); darüber hinausgehende Stundungen im vereinfachten Verfahren längstens bis 30. Juni 2022 im Zusammenhang mit Ratenzahlungsvereinbarung möglich
- Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes
- Vollstreckungsmaßnahmen werden bis 31. März 2022 ausgesetzt (wenn bis 31. Januar 2022 fällig)
Gesetzliche Änderungen und Erleichterungen
Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen. Die am 1. April 2020 in Kraft getreten Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor:
- Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2022 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. - Zahlungsmoratorium für Kleinstunternehmen und Verbraucher
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen. - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Einschränkung der Insolvenzanfechtung
Durch verschiedene Maßnahmen insbesondere im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert. - Durchführung virtueller Gremiensitzungen
Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften wird auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.
> Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Justiz und Verbaucherschutz
Informationen für Reisende
Für Fragen rund um einen geplanten Urlaub in Deutschland oder im Ausland im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nutzen Unternehmen oder Privatpersonen bitte Informationen des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Dazugehörige Merkblätter und Aussteigerkarten finden Sie ebenfalls auf Seiten des BMG.
Fragen zur Gesundheit
Für gesundheitsbezogene Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nutzen Unternehmen bitte Informationen des Brandenburger Gesundheitsministeriums oder des Bundes (z. B. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) oder wenden sich an die zuständigen Gesundheitsämter.