Absenkung der Umsatzsteuer für Unternehmen

Befristung bis 31.12.2020
Umsatzsteuer (Foto/Montage
© Michael Lüder/Frank Daenzer)
Umsatzsteuer (Foto/Montage © Michael Lüder/Frank Daenzer)

Die Regierungskoalition der Bundesregierung hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets in der Corona-Pandemie verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent abzusenken. Diese ist sehr erfreulich, stellt allerdings Unternehmen vor administrative Herausforderungen, die innerhalb kürzester Zeit zu bewältigen sind. Die Steuersatzänderung hat Auswirkungen auf das tägliche Rechnungs- und Buchungsgeschäft.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert dazu, dass der Maßstab hierfür die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.

Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.

Weiter Informationen dazu sind zu finden auf derr Webseite des BMWi.