Änderungen für Unternehmen 2021

Von Mindestlohn bis Umsatzsteuer
7. Januar 2021

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für Gründer*innen gibt es Änderungen bei der Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bislang mussten sie im Jahr der Gründung und im Folgejahr generell monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das wird bis 2026 ausgesetzt. Soweit die Umsatzschwelle 7.500 Euro nicht überschritten wird, geben Existenzgründer*innen ab dem 1. Januar 2021 vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.

Umsatzsteuer

Zum 1. Januar steigt die vorübergehend gesenkte Umsatzsteuer wieder auf 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz). Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt allerdings noch bis mindestens 30. Juni 2021 die Sonderregelung, dass diese Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Für diese erhöht sich am 1. Januar 2021 der Steuersatz von 5 auf 7 Prozent. Für Getränke gilt ab dem 1. Januar 2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli auf 9,60 Euro.

Google-Suche

Nach Umstellung der Google-Suche zum 31. März 2021 werden zahlreiche kleine und mittelständische Betriebe im Netz nicht mehr auffindbar sein, warnen Expert*innen. Der Marktführer im Suchmaschinenbereich Google finde dann in erster Linie Smartphone-fähige Websites. Ältere Seiten würden bei den Suchergebnissen dann schlechter gerankt und entsprechend schwer bis gar nicht gefunden.

Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung allerdings für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit. In der Anzeige an die Arbeitsagentur müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden.

Registrierkassen

Für alle Friseure, Bäcker, Fleischer und andere Handwerksbranchen mit Registrierkassen läuft der Countdown endgültig. Spätestens 31. März müssen alle ihre elektronischen Kassensysteme und Waagen mit Kassenfunktion über ein Sicherheitsmodul TSE verfügen.

Fristverlängerung Steuererklärungen 

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben bereits beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31. März 2021 zu verlängern. 

Reform des Insolvenzrechts

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

(Quelle: IHK Potsdam, Handwerksblatt.de, existenzgruender.de)