Das Förderprogramm „Gründung innovativ“ im Land Brandenburg wurde erweitert und verbessert. Der neue Förderbaustein „GI-Gründungsgehalt“ bietet eine verstärkte finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt von Gründerinnen und Gründern in der Startphase.
Neue Programmstruktur
Das Förderprogramm wurde in zwei separate Bereiche aufgeteilt:
Gründungsgehalt
- Personalausgaben für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis oder Privatentnahmen geschäftsführender Personen (Inhaber), die jeweils mindestens 10 Prozent der Gesellschafteranteile halten, bis höchstens 50.000 Euro (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr für bis zu 24 Monate
Innovationsimpuls
- investive Maßnahmen wie Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens wie zum Beispiel: Anlagen und Maschinen
- nicht-investive Maßnahmen wie technische Beratungs- und Entwicklungsleistungen
- Personalkosten für neue Arbeitsplätze bis zu einem Betrag von 50.000 Euro (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr für bis zu 24 Monate
Verbesserte Konditionen
Die Maßnahme wird gefördert mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal 60 Prozent (vorher 50 Prozent) der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Unternehmen. Der Zuschuss liegt zwischen 30.000 Euro und 180.000 Euro je Fördertatbestand. Beide Fördertatbestände können unabhängig voneinander beantragt werden, was den Gründern mehr Flexibilität bei der Unterstützung bietet.
Förderberechtigte
Das Programm richtet sich an innovative und sozial-innovative kleine Unternehmen in Brandenburg, die nicht länger als drei Jahre bestehen. Antragsberechtigt sind sowohl kleine Unternehmen als auch Einzelunternehmen und Angehörige freier Berufe. Innovative Unternehmen, die keine sozial-innovativen Unternehmen sind, müssen einem der nachstehenden Cluster zuzuordnen sein:
- Energietechnik
- Gesundheitswirtschaft
- IKT/Medien- und Kreativwirtschaft
- Verkehr/Mobilität/Logistik
- Optik und Photonik
- Ernährungswirtschaft
- Kunststoffe/Chemie
- Metall
- Tourismus
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.