
5. Februar 2021
Seit 2020 gilt die Meisterpflicht wieder in zwölf Gewerken, die zuvor nicht meisterpflichtig waren. Die Übergangsfrist zum „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften“ endet am 14. Februar 2021.
Welche Gewerke sind wieder meisterpflichtig?
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Raumausstatter
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Meisterpflicht in diesen Gewerken gilt nur für neu gegründete Unternehmen. Firmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 2020 in einem der zwölf genannten Gewerke tätig waren, genießen Bestandsschutz.
Die Gesetzesänderung betrifft jedoch nicht nur Unternehmen, die bereits der Handwerkskammer angehören, sondern auch Firmen, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Hierbei handelt es sich vor allem um Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder Dienstleistungssektor haben und nebenbei handwerkliche Leistungen aus den oben aufgezählten Berufen erbringen.
Damit der Bestandschutz bestehen bleibt, müssen diese Firmen bei der regionalen Handwerkskammer einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Die Frist hierfür endet am 14. Februar 2021. Nach Ablauf der Frist gibt es keinen Bestandsschutz mehr.