
9. April 2021
Soloselbstständige, die Umsätze mit Personengesellschaften erzielen, können im Moment ihren Antrag auf Neustarthilfe nur über einen prüfenden Dritten (z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) stellen. Ab Mitte April ist dies auch per Direktantrag möglich.
Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die
- personenbezogene (z. B. Kosmetiker*innen) oder
- kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Musiker*innen, Gestalter*innen, Fotograf*innen) oder
- zum Beispiel im Gesundheitswesen (z. B. Therapeut*innen, Trainer*innen),
- der Tourismusbranche (z. B. Stadtführer*innen, Reiseleiter*innen) oder
- Bildungsbranche (z. B. Sprachlehrer*innen, Coaches) tätig sind.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Direktantrag der Neustarthilfe
Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler*innen oder Gewerbetreibende erzielen, haben die Möglichkeit, die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt stellen. Dazu wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Wenn Sie zusätzlich Umsätze mit Kapitalgesellschaften erzielen, können diese im Direktantrag nicht berücksichtigt werden. Sie können solche Umsätze aber in einem Antrag, den Sie mithilfe eines prüfenden Dritten stellen, geltend machen.
Umsätze, die Sie mit Personengesellschaften erzielen, können Sie im Moment in einem Antrag über einen prüfenden Dritten oder – ab Mitte April – auch in einem Direktantrag geltend machen.
WICHTIG: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
Veranstaltungstipp
In dem Webinar Überbrückungshilfe III vs. Neustarthilfe am 15. April 2021 lernen Sie die verschiedenen Unterstützungsprogramme der Bundesregierung kennen und erfahren, welches Hilfsprogramm optimal für Sie passt. Die Veranstaltung ist ein Angebot der IHK Potsdam und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).